RS Vwgh 2000/2/23 2000/08/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §225 Abs3;
ASVG §226 Abs3;
BSVG §106 Abs3;
GSVG 1978 §115 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0163 E 29. März 2000

Rechtssatz

Der Sinn und Zweck des § 225 Abs 3 ASVG (wie auch des im Wesentlichen gleichartigen § 226 Abs 3 ASVG, § 115 Abs 3 GSVG - vormals § 61 Abs 3 GSPVG - und § 106 Abs 3 BSVG - vormals § 55 Abs 3 B-PVG) kann nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten solchen Versicherten die Möglichkeit zu verschaffen, bei Erreichung des Anfallsalters bzw bei Invalidität in den Genuss einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Zeit fehlen würde (Hinweis E 21.3.1985, 84/08/0010, E 25.5.1987, 85/08/0113, E 17.4.1964, 1767/63, VwSlg 6311 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080008.X01

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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