RS Vwgh 2000/2/23 98/09/0338

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs8 idF 1995/895;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 3 Abs 8 AuslBG kann verfassungskonform nur dahin einschränkend interpretiert werden, dass das Erfordernis eines erstmaligen Antritts einer Beschäftigung sich verständigerweise nur auf einen solchen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, dh nach dem 1. Juni 1996 bzw nach Begründung der Angehörigeneigenschaft iSd § 1 Abs 2 lit l AuslBG beziehen kann. Die Tatsache einer legal vor diesem Stichtag bzw vor Verehelichung mit einem österreichischen Staatsbürger ausgeübten Beschäftigung kann einem Ausländer nach diesen Bestimmungen nicht zum Nachteil gereichen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090338.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten