RS Vwgh 2000/2/23 99/12/0327

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §119 Abs1 idF 1995/043;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
PG 1965 §5 Abs2 idF 1995/522;
PG 1965 §5 Abs3;
PG 1965 §62b Abs3 idF 1995/522;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat bezüglich der Neuregelung des § 5 Abs 2 PG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995, mit der der Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des letzten Aktivbezuges für die Bemessung des Ruhebezuges festgelegt wurde, in § 62b Abs 3 leg cit nach dessen Wortlaut und Systematik erkennbar eine abschließende Übergangsbestimmung getroffen. Diese stellt im ersten Satz - nur dieser ist für den Beschwerdefall maßgebend - im Ergebnis in Abweichung von der neuen Rechtslage darauf ab, ob der Beamte (des Dienststandes) zum Stichtag 1.1.1996 bereits einen Anspruch nach der Altrechtslage (hier: auf Berücksichtigung der Dienstalterszulage bei der Ruhegenussbemessung nach § 5 Abs 3 PG alte Fassung trotz Nichtverstreichens des für die Erlangung der Dienstalterszulage im Dienststand nach § 119 Abs 1 GehG maßgebenden Zeitraumes) erworben hat. Ist dies der Fall, wird ihm dieser Anspruch gewahrt, wenn er bis zum Ende des jeweils in Frage kommenden Zeitraumes ( hier: nach § 119 Abs 1 Z 1 GehG) aus dem Dienststand (hier: durch Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs 1 BDG 1979) ausscheidet (hier: dies ist beim Beamten nicht der Fall, weil er auf Grund seiner Vorrückung am 1.Jänner 1995 in die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse am 1.1.1996 diese Voraussetzung nicht erfüllt hat und daher auf ihn die Übergangsbestimmung des ersten Satzes des § 62b Abs 3 PG keine Anwendung findet; Wortlaut und Systematik dieser Bestimmung lassen nicht den Schluss zu, es handle sich dabei um eine LÜCKENHAFTE Regelung, die den Fall dieses Beamten gar nicht erfasse; vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 62b Abs 3 PG die durch das Strukturanpassungsgesetz geschaffene, ab 1.5.1995 geltende neue Rechtslage nach § 5 Abs 1 und 2 PG anzuwenden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120327.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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