RS Vwgh 2000/2/23 97/08/0420

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;
SondernotstandshilfeV 1995 §1 Abs2 litb idF 1996/264;

Rechtssatz

In das auf die Summe aus Fahrzeit und Gehzeit bezogene Höchstmaß für die aufzuwendende Zeit vom Wohnort zum Betreuungsort des Kindes iSd § 1 Abs 2 lit b SondernotstandshilfeV 1995 sind auch Wartezeiten auf Grund ungünstiger Verkehrsverbindungen einzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080420.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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