TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/8 B105/02 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die zu B105/02 mit € 2.143,7 und zu B621/03 mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 18. Jänner 2001 verkaufte der Beschwerdeführer eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft an die mitbeteiligte Partei (B105/02); mit Übergabsvertrag vom 18./19. Jänner 2001 übergab die mitbeteiligte Partei land- und forstwirtschaftliche Grundstücke an den Beschwerdeführer (B621/03). Diesen Rechtsgeschäften versagte die Landesgrundverkehrskommission mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden mangels Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber die Genehmigung.römisch eins. 1. Mit Kaufvertrag vom 18. Jänner 2001 verkaufte der Beschwerdeführer eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft an die mitbeteiligte Partei (B105/02); mit Übergabsvertrag vom 18./19. Jänner 2001 übergab die mitbeteiligte Partei land- und forstwirtschaftliche Grundstücke an den Beschwerdeführer (B621/03). Diesen Rechtsgeschäften versagte die Landesgrundverkehrskommission mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden mangels Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber die Genehmigung.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehren.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 Z2 sowie des §4 Abs3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich (Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994) LGBl. 88 ein. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2005, G163,164/04 hob er die Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 sowie §4 Abs3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich, LGBl. 88 als verfassungswidrig auf. 2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 Z2 sowie des §4 Abs3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich (Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994) LGBl. 88 ein. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2005, G163,164/04 hob er die Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 sowie §4 Abs3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich, Landesgesetzblatt 88 als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat bei der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat bei der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde folglich durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Die Bescheide sind daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs4 Z3 VfGG) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je € 327,- und Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 181,7 (B105/02) bzw. € 180,-- (B621/03) enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B105.2002

Dokumentnummer

JFT_09949392_02B00105_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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