RS Vwgh 2000/2/23 99/12/0334

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art9a Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §11;
GdBDO NÖ 1976 §4;
GdBDO NÖ 1976 §58 Abs3 Z2;
HVG §21 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers und ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wenn der Begriff des Dienstunfalls als Anknüpfungspunkt für eine pensionsrechtliche Besserstellung im Fall der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 60. Lebensjahres sich nur auf Schadensereignisse (Unfälle) beschränkt, die zum (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis in einem engen Naheverhältnis stehen, und Unfälle während des Präsenzdienstes davon nicht erfasst werden. Daran ändert auch die in Art 9a Abs 3 Satz 1 B-VG verfassungsrechtlich verankerte Wehrpflicht männlicher österreichischer Staatsbürger nichts, der im Dienstrecht durch ANRECHNUNGSBESTIMMUNGEN (hier: § 4 und § 11 NÖ GdBDO) Rechnung getragen wird. Gegen § 58 Abs 3 Z 2 NÖ GdBDO bestehen daher insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120334.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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