RS Vwgh 2000/2/23 97/08/0046

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Erschöpft sich das als Gegenschrift bezeichnete Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Akten vorgelegt hat, in der bloßen Behauptung des Nichtvorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit, ist gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde dem Bf nur der Ersatz des Vorlageaufwandes aufzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080046.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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