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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Rechtssatz
Erschöpft sich das als Gegenschrift bezeichnete Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Akten vorgelegt hat, in der bloßen Behauptung des Nichtvorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit, ist gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde dem Bf nur der Ersatz des Vorlageaufwandes aufzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080046.X03Im RIS seit
20.11.2000