RS Vfgh 2000/6/28 V45/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ruden. Änderung vom 10.11.99
MinroG
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ruden mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Selbst wenn die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn eingreift, da nunmehr ein Schotterabbau auf den benachbarten Grundstücken möglich ist, kommt es zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre allenfalls aber erst durch die Erteilung einer Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11.685/1988 mwN, 14.838/1997). Soweit die Antragsteller Auswirkungen des Flächenwidmungsplanes auf den Verkehrswert ihres Wohnhauses behaupten, so stellen sich diese lediglich als bloße Reflexwirkungen der Raumordnungspläne dar (vgl. VfSlg. 10.346/1985).Selbst wenn die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn eingreift, da nunmehr ein Schotterabbau auf den benachbarten Grundstücken möglich ist, kommt es zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre allenfalls aber erst durch die Erteilung einer Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung vergleiche VfSlg. 11.685/1988 mwN, 14.838/1997). Soweit die Antragsteller Auswirkungen des Flächenwidmungsplanes auf den Verkehrswert ihres Wohnhauses behaupten, so stellen sich diese lediglich als bloße Reflexwirkungen der Raumordnungspläne dar vergleiche VfSlg. 10.346/1985).

Entscheidungstexte

  • V 45/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2000 V 45/00

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V45.2000

Dokumentnummer

JFR_09999372_00V00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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