RS Vfgh 2000/6/28 V45/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Ruden. Änderung vom 10.11.99
MinroG

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ruden mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Selbst wenn die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn eingreift, da nunmehr ein Schotterabbau auf den benachbarten Grundstücken möglich ist, kommt es zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre allenfalls aber erst durch die Erteilung einer Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11.685/1988 mwN, 14.838/1997). Soweit die Antragsteller Auswirkungen des Flächenwidmungsplanes auf den Verkehrswert ihres Wohnhauses behaupten, so stellen sich diese lediglich als bloße Reflexwirkungen der Raumordnungspläne dar (vgl. VfSlg. 10.346/1985).

Entscheidungstexte

  • V 45/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2000 V 45/00

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V45.2000

Dokumentnummer

JFR_09999372_00V00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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