RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0292

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §1;
StVO 1960 §44 Abs2 litb;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Hat der Besch durch die von ihm begangene Tat gegen § 1 der Verordnung Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1996 verstoßen, ist diese Norm als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Dass im Beschwerdefall an deren Stelle § 52 lit a Z 7a StVO angeführt wurde, bewirkt keine Rechtsverletzung des Besch: Die genannte Verordnung fällt, da sich ihr Inhalt mit Rücksicht auf den Umfang der Ausnahmeregelungen im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt, unter § 44 Abs 2b StVO. Vor diesem normativen Hintergrund kann iZm dem im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausspruch, dass die Fahrt nicht unter eine der Ausnahmen des Fahrverbotes in § 2a bis § 2c der genannten Verordnung fiel, kein Zweifel bestehen, dass mit der Anführung von § 52 lit a Z 7a StVO auf das in der genannten Verordnung angeordnete Fahrverbot Bezug genommen und dem Besch somit eine Verletzung der entsprechenden Bestimmung der genannten Verordnung zum Vorwurf gemacht wurde.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030292.X04

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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