RS Vwgh 2000/2/23 97/12/0346

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §158;
GehG 1956 §18 impl;

Rechtssatz

Die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage setzt voraus, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müsste. Geistige Arbeitsleistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (Hinweis E 16.10.1975, 1369/75, VwSlg 8901 A/1975, oder E 14.6.1995, Zl 95/12/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120346.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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