RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0062

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §23 Z2;
GewStG §1;
HGB §178;
KStG 1966 §8 Abs2;
KStG 1988 §7 Abs3;

Rechtssatz

Es werden gemeinschaftlich Einkünfte aus der Vermögensverwaltung erzielt (und die Gemeinschaft stellt daher kein Gewerbesteuersubjekt dar), wenn natürliche Personen als unecht stille Gesellschafter mit einer vermögensverwaltenden GmbH eine stille Gesellschaft eingehen, wobei allerdings die Einkünfte der GmbH auf Grund der Anordnung des § 7 Abs 3 KStG 1988 bzw § 8 Abs 2 KStG 1966 solche aus Gewerbebetrieb sind (und bei der GmbH der Gewerbesteuer unterliegen). Die unechte stille Gesellschaft hat aber die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert zur Voraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150062.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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