RS Vfgh 2000/6/28 V15/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FahrprüfungsV §9 Abs4
FührerscheinG §34
FührerscheinG-DurchführungsV
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Bestimmung der Fahrprüfungsverordnung betreffend die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Tätigkeit als Fahrschullehrer und Fahrprüfer aufgrund zumutbaren Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §9 Abs4 FahrprüfungsV, BGBl II Nr 321/1997.Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §9 Abs4 FahrprüfungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 321 aus 1997,.

§9 FührerscheinG-DurchführungsV, BGBl II Nr 320/1997, enthält keinen Abs4.§9 FührerscheinG-DurchführungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 320 aus 1997,, enthält keinen Abs4.

Der Einschreiter beantragt in seinen Anträgen die Aufhebung des §9 Abs4 "Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (BGBl. II. Nr. 321/1997)".Der Einschreiter beantragt in seinen Anträgen die Aufhebung des §9 Abs4 "Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 321 aus 1997,)".

Es ist daher offenkundig, daß sich der Antragsteller bei der Bezeichnung der angefochtenen Verordnungsbestimmung bloß im Ausdruck vergriffen hat.

Der Antrag war daher vom Verfassungsgerichtshof als Antrag auf Aufhebung der Bestimmung des §9 Abs4 FahrprüfungsV zu verstehen.

Der Antragsteller wurde - wie er selbst vorbringt - mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24.04.98 gemäß §34 Abs1 FührerscheinG iVm §8 Abs1 und Abs2, §9 Abs1 und Abs2 Z3 FahrprüfungsV zum Fahrprüfer ua unter der Auflage und Bedingung bestellt, daß er, sollte er während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen habe und von seiner Funktion als Fahrprüfer enthoben werden müsse. Dem Antragsteller stand somit die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11481/1997) in zumutbarer Weise zu nutzende - Möglichkeit offen, nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde seine Bedenken gegen die nunmehr angefochtene Verordnungsbestimmung geltend zu machen, um auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung dieser Norm auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken.Der Antragsteller wurde - wie er selbst vorbringt - mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24.04.98 gemäß §34 Abs1 FührerscheinG in Verbindung mit §8 Abs1 und Abs2, §9 Abs1 und Abs2 Z3 FahrprüfungsV zum Fahrprüfer ua unter der Auflage und Bedingung bestellt, daß er, sollte er während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen habe und von seiner Funktion als Fahrprüfer enthoben werden müsse. Dem Antragsteller stand somit die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 11481/1997) in zumutbarer Weise zu nutzende - Möglichkeit offen, nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde seine Bedenken gegen die nunmehr angefochtene Verordnungsbestimmung geltend zu machen, um auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung dieser Norm auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken.

Weder aus §34 FührerscheinG 1997 noch aus §9 FahrprüfungsV geht hervor, daß eine Wiederbestellung zum Fahrprüfer ausgeschlossen wäre.

Entscheidungstexte

  • V 15/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2000 V 15/00

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz-Lenkern, Lenkerberechtigung, VfGH / Individualantrag, Fahrschulen, Führerschein, Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V15.2000

Dokumentnummer

JFR_09999372_00V00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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