RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0062

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §22 Abs1 Z3;
EStG 1988 §23 Z2;
HGB §178;

Rechtssatz

Eine unechte stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er Kommanditist; es muss also im Innenverhältnis insb vereinbart sein, dass er an den stillen Reserven und am Firmenwert partizipiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 26). Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob - etwa im Rahmen einer KEG - Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten geht, welches im Innenverhältnis wie Gesellschaftsvermögen behandelt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150062.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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