RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26;

Rechtssatz

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gem § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (Hinweis E 22.11.1996, 94/17/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150044.X02

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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