RS Vfgh 2000/6/28 B642/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels vollständiger und schlüssiger Darstellung des Sachverhaltes; kein behebbares Formgebrechen

Rechtssatz

Die weitwendigen Beschwerdeausführungen und rechtlichen Erörterungen zu den Bestimmungen des §37 Z2b RAO und des §9b RL-BA enthalten keine vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes iS des §15 Abs2 VfGG iVm. §82 Abs2 VfGG. So geht aus den Ausführungen der Beschwerde nicht hervor, welche Anträge der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellt hat bzw. welche (Lebens-)Umstände den Anträgen zugrundeliegen. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Bescheid ist in keiner Weise geeignet, eine Würdigung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • B 642/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2000 B 642/00

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B642.2000

Dokumentnummer

JFR_09999372_00B00642_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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