RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0062

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §22 Z3;
EStG 1988 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/13 93/13/0253 1(hier ohne ersten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 22 Abs 1 Z 3 EStG 1972 mit § 23 Z 2 EStG 1972 ergibt sich, daß als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur solche Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften in Betracht kommen, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers sind das Entwickeln einer Unternehmerinitiative und die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluß nehmen kann. Das Unternehmerrisiko besteht vor allem in der Haftung für Gesellschaftsschulden, der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert (Hinweis E 7.12.1988, 88/13/0008 und 88/13/0009). Mit der Beteiligung an den stillen Reserven ist eine Beteiligung bei Auflösung der Gesellschaft gemeint (Hinweis E 9.2.1982, 81/14/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150062.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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