RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16 Z6;
AbgEO §26;

Rechtssatz

Mit dem in § 16 Z 6 AbgEO genannten Einstellungsgrund nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw im Sinne des § 16 Z 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten. "Kosten dieser Exekution" iSd § 16 Z 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; ua gehören zu ihnen die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150044.X04

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten