RS Vwgh 2000/2/24 2000/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von zehn Tagen) verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten