RS Vwgh 2000/2/24 98/06/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §1004;
ABGB §1152;
AHR;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
RAO 1868 §17 Abs1;

Rechtssatz

War den Enteigneten mit einem Schreiben zwar das Gutachten des Amtssachverständigen über die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der betreffenden Gehsteigerrichtung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden, sollten jedoch Stellungnahmen hierzu nach dem Inhalt dieses Schreibens Gegenstand der noch anzuberaumenden mündlichen Berufungsverhandlung sein, so diente es nicht erkennbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, in einem weiteren Schriftsatz ohne Darlegung neuer Aspekte den bereits bekannten Rechtsstandpunkt der Enteigneten lediglich zu wiederholen und die beabsichtigte Erörterung des Sachverständigengutachtens in der Berufungsverhandlung quasi vorwegzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060202.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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