RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0138

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §97 Abs1 Z1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
KWG 1979 §14 Abs14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0006 E 22. Februar 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des § 14 Abs 14 KWG sah noch einen Rahmen (Zinsen bis zu 5 %) vor. Der Umstand, dass der Gesetzgeber des BWG 1993 dem nicht folgte, sondern einen starren Prozentsatz (2 vH) vorsah, legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber des BWG 1993 eben insoweit vom Vorbild des KWG abgehen wollte. Der Zinssatz des BWG 1993 ist daher nicht als Höchstausmaß zu lesen. Für diese Überlegung spricht der Umstand, dass auch die anderen im § 97 Abs 1 BWG 1993 angeführten durchaus unterschiedlichen Zinssätze als starre Zinssätze formuliert sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170138.X04

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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