Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Gemeinde eine Verletzung des § 19 Abs 1 Krnt GdPlanungsG 1995 geltend macht, weil eine raumbeeinflussende Maßnahme dem Flächenwidmungsplan widerspreche, ist sie, weil ihr diesbezüglich subjektive Rechte eingeräumt werden, auch zur Beschwerdeführung vor dem VwGH befugt (Hinweis E 14.12.1998, 97/10/0082).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100027.X03Im RIS seit
19.09.2001