RS Vwgh 2000/2/28 2000/10/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2000
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Gemeinde eine Verletzung des § 19 Abs 1 Krnt GdPlanungsG 1995 geltend macht, weil eine raumbeeinflussende Maßnahme dem Flächenwidmungsplan widerspreche, ist sie, weil ihr diesbezüglich subjektive Rechte eingeräumt werden, auch zur Beschwerdeführung vor dem VwGH befugt (Hinweis E 14.12.1998, 97/10/0082).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100027.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten