RS Vwgh 2000/2/28 99/17/0396

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich

Norm

GdO NÖ 1973 §61;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3 litb;
LAO NÖ 1977 §70 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0034 B 27. Februar 1992 RS 6

Stammrechtssatz

Enthält die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid fälschlicherweise den Hinweis auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages anstatt einer Vorstellung, ist dies dem Umstand gleichzuhalten, daß der Bescheid überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung enthält, denn es fehlt jedenfalls der zutreffende Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung. Damit wird die Frist zur Einbringung einer Vorstellung gegen diesen Bescheid nicht in Lauf gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170396.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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