RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0126

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §290 Abs1;
LAO Stmk 1963 §214 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Mehrparteienverfahren (bei Gesamtschuldnern) bedeutet die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dass die beschwerdeführende Partei selbst den Instanzenzug erschöpft haben muss. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Partei im Mehrparteienverfahren durch Unterlassung der Berufung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie durch einen Bescheidinhalt, wie er sodann in dem über Berufung einer anderen Partei ergangenen Berufungsbescheid enthalten ist, nicht als beschwert erachtet werden kann (Hinweis E 25.6.1996, 95/17/0070).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170126.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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