RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0419

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §4 Abs1;
MOG 1985 §79 Abs2 idF 1993/969;
MOG 1985 §91c Abs1 Z3 idF 1993/969;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0420

Rechtssatz

Der Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften bedeutet, dass mangels besonderer Übergangsvorschriften eine Regelung wie § 79 Abs 2 MOG idF BGBl Nr 1993/969 nur auf Sachverhalte angewendet werden kann, die sich nach dem Inkrafttreten der Bestimmung ereignen, da eine Vorschrift betreffend die Anwendung dieser Bestimmung auf frühere Zeiträume nicht besteht (Hinweis E 26.5.1997, 96/17/0459). § 79 Abs 2 MOG trat nach § 91c Abs 1 Z 4 MOG idF BGBl Nr 1993/969 mit 1.1.1994 in Kraft. Eine Vorschrift betreffend die Anwendung des § 79 Abs 2 MOG in der genannten Fassung auf frühere Zeiträume besteht nicht. Daher ist § 79 Abs 2 MOG auch im Beschwerdefall für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170419.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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