RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0192

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

21/04 Genossenschaftsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §60;
BWG 1993 §61;
BWG 1993 §62;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
GenRevG 1903;
KWG 1979 §24;
KWG 1979 §25;

Rechtssatz

Wenn der namhaft gemachte Prüfer den Kriterien des § 61 BWG 1993 entspricht und Ausschlussgründe nach § 62 BWG 1993 nicht vorliegen, hat die Beh bei Erteilung ihres Auftrages nach § 70 Abs 1 Z 4 BWG 1993, auch wenn es sich bei dem Kreditinstitut um eine Genossenschaft handelt, keine weitere Prüfung anzustellen (ob dem Genossenschaftsrecht entsprochen wäre); die Nichtzulassung der Prüfung durch Organe des (früher oder allenfalls noch zuständigen) Revisionsverbandes stellt demnach in diesem Fall keinen Verstoß gegen das BWG 1993 dar (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170192.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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