RS Vwgh 2000/2/28 98/17/0272

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990 Nov 1995;
MOG 1985 §3 Abs2;
UmgrStG 1991 Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0273 E 28. Februar 2000 98/17/0274 E 28. Februar 2000 98/17/0275 E 28. Februar 2000 98/17/0276 E 28. Februar 2000 98/17/0278 E 28. Februar 2000

Rechtssatz

Die Abgabepflichtige ist eine GenmbH. Der Betrieb der Abgabepflichtigen wurde in die "aufnehmende Genossenschaft" nach Art III UmgrStG 1991 eingebracht. Dies führte nicht zur Auflösung und Löschung der den Betrieb einbringenden Genossenschaft im Firmenbuch. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gingen - mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage - nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über, sondern im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Demnach hatte die Festsetzung des Ausgleichsbeitrages für das vor der Einbringung nach Art III UmgrStG 1991 gelegene Jahr 1990 mit einem Bescheid an die Abgabepflichtige und nicht an die "aufnehmende Genossenschaft" zu ergehen, weil die Abgabepflichtige und nicht die "aufnehmende Genossenschaft" Schuldnerin des Ausgleichsbeitrages 1990 war und durch die Einzelrechtsnachfolge (vgl im Bereich der Bundesabgaben Huber in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG 2, § 12 Rz 5) auch keine Änderung in der Verpflichtung zur Entrichtung dieses Augleichsbeitrages eintrat. Sollte die "aufnehmende Genossenschaft" auf Grund des Einbringungsvertrages allfällig entstehende Schulden zivilrechtlich mitübernommen haben, ändert auch dies nichts an der Verpflichtung der Abgabepflichtigen gegenüber dem Gläubiger zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrages für das Jahr 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170272.X02

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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