RS Vwgh 2000/2/28 95/17/0138

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art7 Abs1;
BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §27 Abs1;
BWG 1993 §27 Abs2;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1 Z1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0006 E 22. Februar 1999 RS 5(Hier: Diese Erwägungen gelten auch für den die Verpflichtung zurLeistung von Pönalezinsen auslösenden Tatbestand der Überschreitungder "Übergangs-Großveranlagungsgrenze" iSd § 103 Z 21 lit a BWG1993 - Missachtung des Erhöhungsverbotes.)

Stammrechtssatz

§ 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 verweist hinsichtlich des Überschreitungsbetrages, von dem die Zinsen zu berechnen sind, ausdrücklich auf die Überschreitung der Grenze nach § 27 Abs 5 BWG 1993 (nicht aber auf die Betragsgrenze von S 7 Mio, die sich in § 27 Abs 2 legcit findet und zur Definition einer Großveranlagung dient). Die Verweisung des Gesetzgebers auf § 27 Abs 5 legcit und damit auf die Grenze von 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes ist auch nicht unsachlich. Nach § 27 Abs 1 BWG 1993 haben die Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Das Risiko einer Großveranlagung für das Kreditinstitut lässt sich sachgerecht in der möglichen Beanspruchung der Eigenmittel ausdrücken; wird das Verhältnis der Großveranlagung zu den Eigenmitteln überschritten, ist das Risiko der Großveranlagung nicht mehr angemessen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn eine Veranlagung durch Überschreiten der Grenze von S 7 Mio (unter Erfüllung der übrigen im § 27 Abs 2 BWG 1993 genannten Voraussetzungen) zur Großveranlagung wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170138.X06

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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