RS Vwgh 2000/2/28 98/10/0177

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art140 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Neuregelung des § 1 Abs 1 ForstG 1975 durch die ForstGNov 1987 erfolgte unter dem Gesichtspunkt, durch die Neudefinition des Begriffes Wald als eine bestockte Grundfläche mit einem Mindestausmaß den - bisher erforderlichen - Nachweis einer der Wirkungen des Waldes entbehrlich zu machen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Grundfläche, die den in § 1 Abs 1 ForstG 1975 genannten Voraussetzungen entspricht, jedenfalls geeignet ist, eine der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs 2 ForstG 1975) auszuüben und daher - soweit nicht eine der im Folgenden genannten Ausnahmen zutrifft - dazu bestimmt ist, der Waldkultur zu dienen; des Nachweises einer der Wirkungen des Waldes bedarf es diesfalls nicht mehr. Gegen § 1 ForstG 1975 bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100177.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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