RS Vfgh 2000/6/30 B422/00

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Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

77 Kunst, Kultur
77/01 Kunst, Kultur

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §56 ff
BG über die Rückgabe von Kunstgegenständen BGBl I 181/1998
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung der Rückgabe eines bestimmten Gemäldes mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; Fehlen sowohl der äußeren Form eines Bescheides als auch eines maßgeblichen Bescheidinhaltes

Rechtssatz

Der Inhalt des angefochtenen Schreibens erschöpft sich darin, daß mitgeteilt wird, daß von einer Rückgabe eines bestimmten Gemäldes abgesehen wird; es ist kein Wille der Bundesministerin erkennbar, irgendeinen Antrag der Beschwerdeführerin zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen.

Für die Erlassung eines Bescheides fehlt auch die gesetzliche Grundlage: Das Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I 181/1998, schließt in seinem §2 Abs2 einen Anspruch auf Rückübereignung nämlich ausdrücklich aus. Es ist daher auch kein bescheidmäßiger Abspruch zu erwarten (was auch eine Erörterung erübrigt, ob es sich überhaupt um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handeln würde).Für die Erlassung eines Bescheides fehlt auch die gesetzliche Grundlage: Das Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, 181 aus 1998,, schließt in seinem §2 Abs2 einen Anspruch auf Rückübereignung nämlich ausdrücklich aus. Es ist daher auch kein bescheidmäßiger Abspruch zu erwarten (was auch eine Erörterung erübrigt, ob es sich überhaupt um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handeln würde).

Entscheidungstexte

  • B 422/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2000 B 422/00

Schlagworte

Bescheidbegriff, Rückstellung, Mitteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B422.2000

Dokumentnummer

JFR_09999370_00B00422_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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