RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1969 §17;
BauO Krnt 1969 §21;
BauO Krnt 1996 §18;
BauRallg;
VVG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auflagen sind, sobald von der Baubewilligung Gebrauch gemacht worden ist, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar (Hinweis E 1999/11/09, 99/05/0147). Der Rechtsbestand einer Baubewilligung, mit der eine Auflage als Nebenbestimmung erlassen wurde, bleibt bei Nichterfüllung der Auflage unberührt.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050266.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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