RS Vwgh 2000/3/7 96/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
VStG §1 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend, wobei ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden hat.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Geldstrafe und ArreststrafeAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050107.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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