RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0162

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Veröffentlicht am 07.03.2000
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;
BauV Bgld 1998 §15 Abs1;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb;

Rechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben (hier: Umbau und Erweiterung eines Schweinestalls in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet) geeignet ist, iSd § 3 Z 5 Bgld BauG 1997 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn mit sich zu bringen, bedarf es eines Gutachtens. Schlüssige Gutachten solcher Art können aber erst dann abgegeben werden, wenn neben der baulichen Ausgestaltung auch der Betriebsumfang und die Betriebsform des Bauvorhabens soweit klargestellt ist, dass alle möglichen Belästigungen der Nachbarn umfassend festgestellt und beurteilt werden können. Hiezu bedarf es eindeutiger Erklärungen der Bauwerber oder einer Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein haben (Hinweis E 24.2.1998, 96/05/0075).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050162.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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