RS Vwgh 2000/3/7 99/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
BauO Wr §129 Abs6;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 96/02/0497 E 23. Februar 2001 RS 3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/24 98/05/0131 1 (ohne letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Unterläßt die von einem Akt der Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim UVS, dann ist rechtlich davon auszugehen, daß ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmebeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Werden daher die nach § 129 Abs 6 Wr BauO durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen nicht vor dem UVS bekämpft, dann kann die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen besteht, die auch deren Erforderlichkeit iSd Gesetzes umfaßt (Hinweis E 30.6.1997, 96/07/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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