RS Vwgh 2000/3/14 99/11/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
FSG 1997 §7 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/12 98/11/0272 1

Stammrechtssatz

Die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen (Hinweis E 17.12.1998, 98/11/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110244.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten