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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0136Rechtssatz
Die Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an einen vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerber (aus dem Grunde des § 14 Abs 2 FrG 1997) erscheint gemäß Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt. Die auch vom FrG 1997 erfolgte Zielvorstellung, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Der Eingriff in ein allenfalls durch Art 8 Abs 1 MRK geschütztes Recht eines Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen Interessen erweist sich aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt (Hinweis E 25.2.2000, 99/19/0207). Jedenfalls so lange die durch § 2 der Verordnung
BGBl II Nr 1999/133 für Angehörige der albanischen Minderheit im Kosovo eröffnete Möglichkeit, nach Abweisung ihres Asylantrages (und damit nach Wegfall des Hinderungsgrundes des § 2 letzter Satz dieser Verordnung) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener und eine allenfalls damit verbundene Berechtigung zur Inlandsantragstellung zu erlangen, noch nicht bestand, trifft diese Beurteilung auch auf Asylwerber, die der albanischen Minderheit im Kosovo angehören, zu, ist doch im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK das Recht des Staates auf Regelung (Gestaltung) der Neuzuwanderung geschützt. Eine Neuregelung des Einwanderungsrechtes für vertriebene Kosovo-Albaner wurde aber erst mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 1999/133 geschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190136.X05Im RIS seit
31.05.2001