RS Vwgh 2000/3/17 99/19/0136

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner Nov 1999/II/461 §2;
FrG 1997 §14 Abs2;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0136

Rechtssatz

Die Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an einen vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerber (aus dem Grunde des § 14 Abs 2 FrG 1997) erscheint gemäß Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt. Die auch vom FrG 1997 erfolgte Zielvorstellung, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Der Eingriff in ein allenfalls durch Art 8 Abs 1 MRK geschütztes Recht eines Fremden auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen Interessen erweist sich aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt (Hinweis E 25.2.2000, 99/19/0207). Jedenfalls so lange die durch § 2 der Verordnung

BGBl II Nr 1999/133 für Angehörige der albanischen Minderheit im Kosovo eröffnete Möglichkeit, nach Abweisung ihres Asylantrages (und damit nach Wegfall des Hinderungsgrundes des § 2 letzter Satz dieser Verordnung) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener und eine allenfalls damit verbundene Berechtigung zur Inlandsantragstellung zu erlangen, noch nicht bestand, trifft diese Beurteilung auch auf Asylwerber, die der albanischen Minderheit im Kosovo angehören, zu, ist doch im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK das Recht des Staates auf Regelung (Gestaltung) der Neuzuwanderung geschützt. Eine Neuregelung des Einwanderungsrechtes für vertriebene Kosovo-Albaner wurde aber erst mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 1999/133 geschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190136.X05

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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