RS Vwgh 2000/3/20 99/17/0134

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Veröffentlicht am 20.03.2000
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art7;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §7 Abs1 lita;

Rechtssatz

Wenn die Kanalgebührenordnung als Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr die Summe der bebauten Fläche heranzieht und ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung bis zu einem bestimmten Flächenausmaß nicht weiter unterscheidet, für welche Zwecke diese Flächen verwendet werden, dann erscheint dies nicht gleichheitswidrig (Hinweis auf die bei Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1350, angeführte Rechtsprechung des VfGH). Bei einer solchen Durchschnittsbetrachtung ist der Verordnungsgeber auch nicht verhalten, nach der Anzahl der die Liegenschaft beanspruchenden Personen und die Art und Ausstattung der Wohnflächen oder Betriebsflächen näher zu differenzieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170134.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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