RS Vwgh 2000/3/20 98/17/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2000
beobachten
merken

Index

E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR

Norm

11992E009 EGV Art9;
11992E012 EGV Art12;
11992E030 EGV Art30;
11992E177 EGV Art177;
11997E023 EG Art23;
11997E025 EG Art25;
11997E028 EG Art28;
11997E234 EG Art234;
61982CJ0222 Apple and Pear Development Council VORAB;
61992CJ0072 Scharbatke VORAB;
AMA-Gesetz 1992 §21c Abs1 Z9;
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1 Z9 idF 1995/298;
VwGG §38a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/17/0202 E 20. März 2000 98/17/0204 E 20. März 2000 98/17/0203 E 20. März 2000

Rechtssatz

Der Beitrag nach § 21c Abs 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 und nach § 21e Abs 1 Z 9 AMA-Gesetz 1992 idF 1995/298 wird nicht ausschließlich im Fall des Exports eingehoben und stellt somit keine Geldleistung dar, die anlässlich oder wegen des Grenzübertritts einer Ware erhoben wird (Hinweis Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 290ff). Eine parafiskalische Abgabe anlässlich der Einfuhr eines Produkts, wie sie der EuGH als unzulässig qualifiziert hat (Hinweis auf die Nachweise bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Auflage, 292), liegt jedoch nicht vor. Es wird nicht eine Abgabe auf ausländische und einheimische Erzeugnisse erhoben, die der Finanzierung einer den einheimischen Waren spezifisch zu Gute kommenden Tätigkeit dient (wie dies im Urteil des EuGH vom 27.10.1993 in der Rechtssache C-72/92 als unzulässig qualifiziert wurde), sondern es wird eine allgemein von einheimischen Unternehmen, die Wein in Verkehr bringen, zu entrichtende Abgabe eingehoben, die an sich den Grundsätzen des Urteils vom 13.12.1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg 1983, 4083 entspricht. Der EuGH hat in diesem Urteil zu der dort zu beurteilenden Abgabe festgehalten, dass sie nicht für eingeführte Erzeugnisse galt und für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfasse wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte; ein Verstoß gegen die zitierten Art des EGV liege daher nicht vor. Die Rechtslage bezüglich eines Beitrages wie dem hier vorliegenden Agrarmarketingbeitrag ist daher durch die Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt. Der VwGH sieht sich daher auch insofern nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gem Art 234 EG einzuleiten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 682J0222 Apple and Pear Development Council VORAB;
EuGH 692J0072 Scharbatke VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170201.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten