RS Vwgh 2000/3/20 95/17/0424

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Veröffentlicht am 20.03.2000
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L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139;
TourismusG BeitragsgruppenO OÖ 1991;
TourismusG BeitragsgruppenO OÖ 1992;
TourismusG OÖ 1990 §35;
TourismusG OÖ 1990 §41 Abs1;

Rechtssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuordnung des Beitragsgruppensatzes 6 zu den "Ärztlichen Ordinationen" (961.1.) und des Beitragsgruppensatzes 5 zum "Einzelhandel mit Heilmitteln (Apotheken)" (746) sind nicht entstanden, zumal die im § 41 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 in Ortsklasse A festgelegten Umsatz-Prozentsätze dieser Beitragsgruppen (6: 0,05; 5: 0,10) im Verhältnis etwa zur Höhe der Prozentsätze der Beitragsgruppen 2 und 1 (2: 0,35; 1:

0,50) gering sind und zu vergleichsweise auch geringen Interessentenbeiträgen führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170424.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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