RS Vwgh 2000/3/22 96/13/0175

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs12;
HGB §229 Abs2;
HGB §231 Abs2;
HGB §231 Abs3;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0186 E 22. Mai 2002 97/13/0193 E 3. Mai 2000 96/13/0177 E 22. März 2000 96/13/0176 E 22. März 2000

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes ist die Nachweisführung betreffend die Rückzahlung von Einlagen erleichtert. Auf Grund dieses G kann im Rechnungswesen der Kapitalgesellschaft ohne Schwierigkeiten zwischen von Außen zugeführtem Kapital (Gesellschafterzuschüsse) einerseits und erwirtschaftetem Gewinn andererseits unterschieden werden. Einlagen sind nämlich in der Handelsbilanz als Kapitalrücklagen auszuweisen (§ 229 Abs 2 HGB). Soweit der ausgeschüttete Teil des Bilanzgewinnes nicht in den anderen der in § 231 Abs 2 und 3 HGB angeführten Teilgrößen des Bilanzgewinnes (insb Jahresüberschuss, Auflösung von Gewinnrücklagen) Platz findet als in den aufgelösten Kapitalrücklagen, kann eine Einlagenrückzahlung angenommen werden (Hinweis Ferch, ÖStZ 1995, 469 sowie 1996, 222; Hinweis Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 12 EStG 1988, Tz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996130175.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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