RS Vwgh 2000/3/22 95/13/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §68 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

§ 26 Z 7 EStG 1972 und § 26 Z 4 EStG 1988 kann in verfassungkonformer Auslegung nur die Bedeutung beigemessen werden, dass lohngestaltende Vorschriften - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht anders festlegen können als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes, sie können aber einzelne Merkmale des im Gesetz festgelegten Dienstreisebegriffes, so etwa das Erfordernis des Arbeitgeberauftrages, modifizieren. Ist die Beh davon ausgegangen, dass eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise in einer entsprechenden lohngestaltenden Vorschrift besteht, wobei sie eine derartige Regelung allerdings nur in der Aussage der Betriebsvereinbarungen sieht, wonach eine Dienstreise vorliegt, wenn der Angestellte seinen Dienstort vorübergehend verlässt (bis zu 28 Kalendertagen), um an einem oder mehreren Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Detailregelungspunkte tatsächlich keine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, keine Modifizierung im oben aufgezeigten Sinn enthalten, sondern Regelungen, wie bestimmte Dienstreisetypen - die allerdings nicht unter den gesetzlichen und jedenfalls zum Teil auch nicht unter den im Definitionspunkt angeführten Dienstreisebegriff eingeordnet werden können - abzugelten sind (Hinweis E 7.9.1988, 88/13/0005; E 20.9.1995, 94/13/0253, 0254; E 20.11.1996, 96/15/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130167.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten