RS Vwgh 2000/3/22 2000/04/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
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L72004 Beschaffung Vergabe Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergG OÖ 1994 §44 Abs4;
LVergG OÖ 1994 §58 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/04/0032

Rechtssatz

Gemäß § 44 Abs 4 OÖ LVergG 1994 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl Nr 34/1997 ist auf Auftragsvergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, insbesondere der (mit "Rechtsschutz" überschriebene) 4.Teil des OÖ LVergG 1994 nicht anzuwenden. Wenn aber die belangte Behörde erkennbar im Rahmen des im 4.Teil des OÖ LVergG 1994 geregelten Rechtsschutzsystems als Nachprüfungsbehörde entschieden hat, so ist auch über Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung von der in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsmittelbehörde zu entscheiden (vgl sinngemäß E 13.9.1988, 88/04/0067, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges nicht maßgebend ist, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise erlassen hätte werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen wurde). Das ist gemäß § 58 Abs 2 OÖ LVergG 1994 der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt die Anrufung des VwGH im Wege der Bescheidbeschwerde die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus. Da im vorliegenden Fall gegen den angefochtenen Bescheid der Rechtszug an den unabhängigen

Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich offen steht, erweist sich die vorliegende Beschwerde (trotz Zurückweisung der von den Beschwerdeführern gesetzmäßig erhobenen Berufung durch diesen unabhängigen Verwaltungssenat) als nicht zulässig. Die Beschwerde war daher einschließlich des damit verbundenen Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

VwRallg7 Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040031.X03

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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