RS Vfgh 2000/9/25 G64/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2000
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §2 Abs1 Z25

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Ausnahme gastgewerblicher Tätigkeiten im Rahmen von Veranstaltungen durch bestimmte juristische Personen ("Zeltfeste") von der Gewerbeordnung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Fachverbände für Gastronomie und Hotellerie

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 Abs1 Z25 GewO 1994 idF BGBl I 116/1998.

Wenn von den Fachverbänden vorgebracht wird, sie erachteten sich im Recht verletzt, nicht durch eine verfassungswidrige Norm (zum Nachteil ihrer Mitglieder) bevorzugt zu werden, so wird damit lediglich gerügt, daß auf die antragstellenden Fachverbände eine (von ihnen für verfassungswidrig erachtete, jedenfalls aber) sie begünstigende Vorschrift anwendbar ist. Es liegt auf der Hand, daß damit keine Beeinträchtigung in einer Rechtsposition, geschweige denn eine aktuelle und unmittelbare (negative) Betroffenheit dargetan ist. Warum es, wie im Antrag behauptet wird, infolge dieser Regelung zu (unvermeidlichen) Schädigungen und demnach zu Schadenersatzforderungen von Zeltfestteilnehmern kommen soll, wird nicht dargelegt und ist auch dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar (zumal die antragstellenden Fachverbände nicht einmal behaupten, daß sie die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von Zeltfesten beabsichtigen).

Entscheidungstexte

  • G 64/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2000 G 64/00

Schlagworte

Gewerberecht, Gastgewerbe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G64.2000

Dokumentnummer

JFR_09999075_00G00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten