RS Vwgh 2000/3/22 96/13/0175

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs12;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0186 E 22. Mai 2002 97/13/0193 E 3. Mai 2000 96/13/0177 E 22. März 2000 96/13/0176 E 22. März 2000

Rechtssatz

Den Erkenntnissen des VwGH 91/13/0005 und 87/14/0136 liegt die Auffassung zu Grunde, dass auch unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalherabsetzung eine Kapitalrückzahlung erfolgen kann, die beim Gesellschafter nicht als Gewinnausschüttung sondern als Minderung der Anschaffungskosten zu erfassen ist, dass aber das Problem auf der Beweisebene liegt:

komme es nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalherabsetzung, könne nur in Ausnahmefällen der Beweis erbracht werden, dass nicht Gewinn, sondern Kapital zurückgezahlt werde (vgl Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 12 EStG 1988, Tz 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996130175.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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