RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0253

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Da ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO nicht entgegensteht (Hinweis E 19.3.1998, 97/15/0219), zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wenn sie darauf hinweist, die Nachholung eines Vorhaltes sei zeitlich verspätet, weil diese Maßnahme im Rahmen der Veranlagung hätte getroffen werden müssen. Ziel einer amtswegigen Wiederaufnahme ist es, insgesamt ein rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (Hinweis VfGH E 30.9.1997, B 2/96). (Hier: Nach der Vorhaltsbeantwortung nahm die Abgabenbehörde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer wieder auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid abgewiesen).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130253.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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