RS Vwgh 2000/3/22 99/03/0427

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Schon der Umstand, dass die Ökokarte in zwei Punkten (Datum der Einreise und Name und Firma sowie vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers) nicht bzw nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war, rechtfertigt es nicht, das Verschulden des Besch als bloß geringfügig anzusehen, manifestiert sich doch darin ein nicht unbeträchtliches Maß an Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit bei der Erfüllung der vom Gesetz auferlegten Pflichten. Ob die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen seien, weil eine Doppelverwertung der Ökokarte ausgeschlossen sei, kann dahingestellt bleiben. Fehlt es nämlich am Kriterium des geringfügigen Verschuldens, dann braucht das Vorliegen des für die Anwendung von § 21 Abs 1 VStG erforderlichen weiteren Kriteriums nicht geprüft zu werden, ob die Folgen der dem Besch zur Last fallenden Übertretung als unbedeutend angesehen werden können (Hinweis E 19.11.1987, 87/08/0251).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030427.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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