RS Vwgh 2000/3/22 99/03/0116

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §10 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. In diesem Sinne vermag das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Dies gilt auch dann, wenn das strafbare Verhalten nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxifahrer ausgeführt worden ist. Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind (Hinweis E 12.7.1995, 95/03/0003). Dass die Körperverletzung nicht mutwillig oder böswillig begangen wurde, vermag daran nichts zu ändern, da es für die Strafbarkeit nach § 83 Abs 1 StGB auf eine besondere Form des Vorsatzes - wie Absicht oder Wissentlichkeit - nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030116.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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