RS Vwgh 2000/3/22 99/03/0469

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht auch das Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar vom Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zum Verkehrsunfall geführt hat. Auch dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten des mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenkers eines Kfz nicht richtig oder nicht rechtzeitig reagiert hat, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallursache und dem eingetretenen Erfolg gegeben. Demnach bestünde auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers eines Kfz und dem Unfall, wenn dieser durch sein vorschriftswidriges Verhalten - Fahren im geradeausführenden Fahrstreifen und plötzliches Stehenbleiben in leichter Schrägstellung, um nach links abbiegen zu können - den Unfallbeteiligten zu einem Verreißen seines Fahrzeuges veranlasste, wodurch es zu einer Kollision mit einem dritten Fahrzeug kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030469.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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