RS Vwgh 2000/3/22 98/13/0226

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde vertrat im konkreten Fall die Auffassung, die Voraussetzung für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 2 Z 3 EStG 1988 sei deswegen nicht erfüllt, weil die Gewinnermittlungsart nicht mindestens sieben Jahre beibehalten worden sei. Vielmehr sei (mit der Übernahme des Vorstandspostens eines Instituts durch den Abgabepflichtigen im Jahre 1991) eine Änderung der Unternehmensstruktur eingetreten und es sei daher von einer Wesensänderung der Tätigkeit auszugehen. Auch wenn der Abgabepflichtige bereits früher als Facharzt, Universitätsprofessor und als Gutachter tätig gewesen sei, so habe diese Art der Tätigkeit einen anderen Aufgabenbereich betroffen. Die gutachterliche Tätigkeit sei vordem auf einer anderen Basis, nämlich als Privatgutachter oder als Subunternehmer für den ehemaligen Institutsleiter ausgeübt worden. Die von der Beh getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um im Zeitpunkt der Übernahme der Institutsleitung durch den Abgabepflichtigen tatsächlich die Beendigung der bisherigen Tätigkeit als Gutachter und die Aufnahme einer neuen Tätigkeit als von der bisherigen Tätigkeit zu unterscheidenden Betrieb annehmen zu können. Insb liegen keine eindeutigen Feststellungen darüber vor, welcher Personenkreis vor und nach der Übernahme der Institutsleitung tatsächlich als Auftraggeber des Abgabepflichtigen aufgetreten ist. Die bloße Änderung der Unternehmensstruktur, wie zB die umfängliche Ausweitung der Tätigkeit, bedeutet noch nicht, dass ein neuer Betrieb begründet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130226.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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