RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0181

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §14;
BAO §198;
BAO §216;
BAO §224;
BAO §7;

Rechtssatz

Gegenstand des Abrechnungsverfahrens nach § 216 BAO kann nicht die Frage sein, ob ein gegen wen immer geltend gemachter Abgabenanspruch zu Recht besteht oder nicht. Es trifft daher nicht zu, dass es der Behörde oblegen wäre, aus Anlass des Abrechnungsverfahrens die Frage zu prüfen, ob der Berufung der zur Haftung Herangezogenen gegen den seinerzeitigen Haftungsbescheid ohne Bedachtnahme auf die Entrichtung der Haftungsschuld durch die zur Haftung Herangezogene stattzugeben gewesen wäre, wie diese vorträgt. Wie die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung allein in dem zur Erlassung des Abgabenbescheides führenden Verfahren zu prüfen ist, so bleibt auch die Beurteilung der Haftung eines anderen Rechtssubjektes als des ursprünglichen Abgabenschuldners für dessen Abgabenschuldigkeiten und die daraus resultierende Beurteilung dieses anderen Rechtssubjektes als abgabenrechtlichen Gesamtschuldner iSd § 7 BAO allein dem zur Erlassung des Haftungsbescheides nach § 224 BAO führenden Verfahren vorbehalten. Der nach § 216 BAO ergehende Abrechnungsbescheid hat vom Abgabenbescheid, im Falle des Ergehens eines Abrechnungsbescheides gegenüber einem Haftungspflichtigen vom Haftungsbescheid nach § 224 BAO, auszugehen und den das Abgabenrechtsverhältnis konstitutiv gestaltenden Bescheid nicht, und zwar auch nicht auf dem Wege einer Vorfragenbeurteilung zu hinterfragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130181.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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