RS Vwgh 2000/3/22 97/13/0093

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Kanada 1981 Art14;
DBAbk Kanada 1981 Art18 Abs1;
DBAbk Kanada 1981 Art21;
DBAbk Kanada 1981 Art7;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §98 Z2;

Rechtssatz

Gem Art 7 DBAbk Kanada 1981 dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt oder übte das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Unter dem Gesichtspunkt der Verteilung der Tätigkeiten betreffenden Besteuerungsrechte sind Art 7 und Art 14 DBAbk Kanada 1981 gleich gelagert. Dementsprechend ist nach Art 14 DBAbk Kanada 1981 im Zusammenhang mit einer ehemaligen Tätigkeit bei der Frage nach der Verfügbarkeit über eine feste Einrichtung auf deren ehemalige Verfügbarkeit abzustellen, weil auch Art 7 DBAbk Kanada 1981 im Fall der ehemaligen Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ("übte" das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus) nur auf die Zurechnung zu dieser, dh der ehemaligen Betriebsstätte, nicht aber darauf abstellt, ob die Betriebsstätte zum Zeitpunkt des Zuflusses noch besteht. Ginge man aber davon aus, dass Art 14 DBAbk Kanada 1981 das Besteuerungsrecht des Quellenstaates tatsächlich nicht auch auf nachträgliche Einkünfte ausdehnt (sondern nur eine Regelung für aktuelle Einkünfte enthält), so bedeutet dies noch nicht, dass dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zukommt. Vielmehr eröffnet dieser Umstand die Anwendbarkeit des Art 21 DBAbk Kanada 1981, welcher das Besteuerungsrecht nach dessen Abs 2 ebenfalls dem Quellenstaat zuteilt, soweit - mit dem gleichen Ergebnis - nicht bereits Art 18 Abs 1 DBAbk Kanada 1981 (betreffend Ruhegehälter und Renten) anzuwenden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130093.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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